Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 158Artikel 2, Paragraph 158
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besoldung
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 136, Absatz 4, gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß Paragraph 31, des Gehaltsgesetzes 1956.
(3)Absatz 3,Für die Einstufung eines Mitgliedes des Bundesvergabeamtes in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031920